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Informationsveranstaltung für Regierungskommissäre in Trofaiach

Die Regelung für einen Regierungskommissär wie in der Stmk. GemO ist verfassungsrechtlich geboten. Der VfGH hat mit VfSlg 7830/1976 dazu ausgesprochen, dass es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt ist, bei Funktionsunfähigkeit oder Nochnichtvorhandensein der Gemeindeorgane ein anderes Organ (Regierungskommissär) vorzusehen.